Änderung im Staatsregelwerk bei §3.2

Regeländerungen
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Änderung in den Allgemeinen Serverregeln bei §1.5.2
§1.5.2 - Güter dürfen nur bis zu einem Wert von 100.000$ je begünstigten User und pro Monat verschenkt werden.
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Folgende Regeln wurden im Regelwerk zum Spielverhalten hinzugefügt: §2.7.1 und 2.7.2
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Folgende Regel wurden im Gangwar Regelwerk hinzugefügt: §2.10
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Folgende Regel wurde im Gangwar-Regelwerk angepasst: §2.6
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Anpassung im Gangwarregelwerk: §1.4
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Änderungen unter Regeln für Böse Fraktionen: §1.1 und §1.2
§1.1 - Sobald sich Böse Fraktionisten nicht im Dienst der Fraktion befinden, sind diese auch als Zivilisten anzusehen und dürfen nicht in Gangaktivitäten beteiligt werden. Ausgenommen, diese befinden sich in einem Fahrzeug der eigenen bzw. einer verbündeten Fraktion.
§1.2 - Wenn ein Mitglied einer Bösen Fraktion an einer Aktion teilnimmt, ist dieses verpflichtet, sich im Dienst der Fraktion zu befinden.
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Folgende Regel wurde im Regelwerk zum Spielverhalten hinzugefügt. §2.14
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Folgender Paragraph wurde in Regeln zum Spielverhalten hinzugefügt: §2.15
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Folgender Paragraph wurde in Regeln zum Spielverhalten hinzugefügt: §2.3.1
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Folgender Paragraph wurde im Staatsregelwerk geändert: §2.5.1
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Folgender Paragraph wurde angepasst im Regelwerk für das Allgemeine Spielverhalten: §2.10
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Folgender Paragraph wurde im Staatsregelwerk entfernt: §1.1
Folgender Paragraph wurde im Allgemeinem Serverregelwerk hinzugefügt: §2.4
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Regeländerung im FUV-Regelwerk §2.1
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Folgender Paragraph wurde im Regelwerk für private Firmen und Gangs hinzugefügt: §3.2
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Folgende Paragraphen wurden geändert/angepasst:
Aktionsregeln §1.4
§1.4 - Das Mitfahren auf Fahrzeugen ist während Aktionen nicht gestattet. Dazu zählt auch das mitfahren mittels der Freeze-Funktion (“fest-X’en”) auf Fahrzeugen. Ausnahme bilden die Boote der teilnehmenden Fraktionen.
Aktionsregeln §2.3
§2.3 - Die zu transportierenden Objekte dürfen nur mit dem dafür zur Verfügung gestellten Truck, dem Fraktionsfahrzeug (Sadler bzw. Enforcer), sowie Jetmax/Predator oder zu Fuß zum Abgebeort transportiert werden.
Gangwarregelwerk (ehem.) §1.8
Der Paragraph (jetzt §1.4.1) wurde zum besseren Verständnis direkt unter §1.4 verschoben.
Die restlichen Paragraphen wurden an die geänderte Nummerierung angepasst.
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Hinzugefügt: Straßenverkehrsordnung §1.6
§1.6 - Am Taxistand nahe dem Police Department in Los Santos dürfen nur Mitglieder des eXo Public Transport mit ihren Unternehmensfahrzeugen halten/parken.
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Änderungen in Regeln zum Spielverhalten:
§2.7 wurde bezüglich der Fahrzeugregelung aktualisiert/geändert.
§2.7.1 wurde gesplittet, um Ausnahmen explizit zu kennzeichnen.
§2.7.1b wurde aufgrund der Änderung von §2.7 hinzugefügt.
§2.7 - Während einem Kampf darf man sich nicht heilen, Schutzwesten, Waffen sowie Munition aufsammeln bzw. bestellen, involvierte Fahrzeuge reparieren/respawnen oder Animationen ausführen.
[...]§2.7.1b - In Kampfhandlungen darf ein involviertes Fahrzeug ausschließlich mithilfe eines Reparaturkits repariert werden.
Änderungen im Gangwarregelwerk:
§5.1 wurde zur Vermeidung von Missinterpretation inhaltlich überarbeitet und spezifischer formuliert.
§5.1 - Es dürfen im Gangwar grundsätzlich nur eigene Fraktionsfahrzeuge genutzt werden. Das Nutzen von fraktionsfremden Fahrzeugen (z.B. eine Position aufzubauen sowie zu taktischen Zwecken) ist nicht gestattet. Ausnahme bilden hierbei gegnerische Fraktionsfahrzeuge, welche ebenso taktisch genutzt werden dürfen.
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Änderungen in den Aktionsregeln
Folgende Paragraphen wurden hinzugefügt:
§1.9 - Sollte sich ein Fraktionsmitglied im eigenen Fraktionsinterior befinden, ist dieses von der Aktion ausgenommen, darf sich anschließend jedoch nicht mehr beteiligen. Ausnahme stellt hierbei die Fraktionsbasis als Startpunkt einer Aktion dar.
§1.10 - Es ist der startenden Bösen Fraktion und Bündnispartnern untersagt, mehrere Aktionen unabhängig der scriptseitigen Möglichkeiten gleichzeitig durchzuführen. Zudem ist diesbezüglich eine Absprache mit anderen Bösen Fraktionen verboten.
Folgender Paragraph wurde inhaltlich überarbeitet:
§2.4 - Zur Beteiligung zählen: (Mit)Fahren, daneben fahren, sich am Ablieferungsort und/oder der eigenen Fraktionsbasis befinden (nur Staats-/Waffentruck), Beamte beschießen oder eine Sperre errichten.
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Folgender Paragraph wurde im Staatsregelwerk verändert: §2.3
Folgender Paragraph wurde im Aktionsregelwerk hinzugefügt: §1.11